WOBINDG

§ 23 WOBINDG Erweiterter Anwendungsbereich

Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 WOBINDG verweist.

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