WOFG

§ 10 WOFG Wohnungsgrößen

Gesetzestext

(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein. (2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 10 WOFG verweist.

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