WOFG

§ 18 WOFG Haushaltsangehörige

Gesetzestext

(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen. (2) Haushaltsangehörige sind: 1. der Antragsteller,

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