WOFG

§ 2 WOFG Fördergegenstände und Fördermittel

Gesetzestext

(1) Fördergegenstände sind: 1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), (2) Die Förderung erfolgt durch 1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,

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