WOFG

§ 24 WOFG Frei- und Abzugsbeträge

Gesetzestext

(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt: 1. 4.500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder (2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden: 1. bis zu 3.000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet;

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