ZAG
§ 50 ZAG Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
Gesetzestext
(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, 1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und (2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben. (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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