Zivilprozessordnung

§ 1026 ZPO Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Gesetzestext

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1026 ZPO verweist.

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