Zivilprozessordnung

§ 1058 ZPO Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Gesetzestext

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, 1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen. (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden. (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen. (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1058 ZPO verweist.

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