Zivilprozessordnung

§ 1072 ZPO Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Gesetzestext

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht 1. nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,

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