Zivilprozessordnung
§ 110 ZPO Prozesskostensicherheit
Gesetzestext
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
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