Zivilprozessordnung

§ 176 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

Gesetzestext

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 176 ZPO verweist.

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