Zivilprozessordnung

§ 192 ZPO Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Gesetzestext

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 192 ZPO verweist.

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