Zivilprozessordnung

§ 262 ZPO Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

Gesetzestext

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 262 ZPO verweist.

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