Zivilprozessordnung

§ 272 ZPO Bestimmung der Verfahrensweise

Gesetzestext

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276). (3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden. (4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 272 ZPO verweist.

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