Zivilprozessordnung

§ 33 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Gesetzestext

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 ZPO verweist.

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