Zivilprozessordnung

§ 35 ZPO Wahl unter mehreren Gerichtsständen

Gesetzestext

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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