Zivilprozessordnung
§ 350 ZPO Rechtsmittel
Gesetzestext
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
§§ 351 bis 354 (weggefallen)
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Verweise in dieser Norm
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