Zivilprozessordnung

§ 350 ZPO Rechtsmittel

Gesetzestext

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

§§ 351 bis 354 (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 350 ZPO verweist.

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