Zivilprozessordnung
§ 358a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Gesetzestext
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
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