Zivilprozessordnung

§ 37 ZPO Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Gesetzestext

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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