Zivilprozessordnung

§ 39 ZPO Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Gesetzestext

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 39 ZPO verweist.

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