Zivilprozessordnung

§ 405 ZPO Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Gesetzestext

Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 405 ZPO verweist.

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