Zivilprozessordnung
§ 41 ZPO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Gesetzestext
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
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