Zivilprozessordnung

§ 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib

Gesetzestext

Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 426 ZPO verweist.

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