Zivilprozessordnung

§ 428 ZPO Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

Gesetzestext

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 428 ZPO verweist.

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