Zivilprozessordnung

§ 487 ZPO Inhalt des Antrages

Gesetzestext

Der Antrag muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Gegners;

§§ 488 und 489 (weggefallen)

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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