Zivilprozessordnung

§ 518 ZPO Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Gesetzestext

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 518 ZPO verweist.

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