Zivilprozessordnung

§ 550 ZPO Zustellung der Revisionsschrift

Gesetzestext

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 550 ZPO verweist.

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