Zivilprozessordnung

§ 552a ZPO Zurückweisungsbeschluss

Gesetzestext

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 552a ZPO verweist.

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