Zivilprozessordnung

§ 595 ZPO Keine Widerklage; Beweismittel

Gesetzestext

(1) Widerklagen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 595 ZPO verweist.

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