Zivilprozessordnung

§ 612 ZPO Organisationstermin

Gesetzestext

Der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 612 ZPO verweist.

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