Zivilprozessordnung

§ 67 ZPO Rechtsstellung des Nebenintervenienten

Gesetzestext

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 67 ZPO verweist.

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