Zivilprozessordnung

§ 70 ZPO Beitritt des Nebenintervenienten

Gesetzestext

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

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