Zivilprozessordnung

§ 703 ZPO Kein Nachweis der Vollmacht

Gesetzestext

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

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