Zivilprozessordnung

§ 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

Gesetzestext

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären: 1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;

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