Zivilprozessordnung

§ 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Gesetzestext

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 713 ZPO verweist.

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