Zivilprozessordnung

§ 718 ZPO Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

Gesetzestext

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 718 ZPO verweist.

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