Zivilprozessordnung

§ 723 ZPO Vollstreckungsurteil

Gesetzestext

(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 723 ZPO verweist.

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