Zivilprozessordnung

§ 731 ZPO Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Gesetzestext

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 731 ZPO verweist.

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