Zivilprozessordnung
§ 743 ZPO Beendete Gütergemeinschaft
Gesetzestext
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
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