Zivilprozessordnung

§ 774 ZPO Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

Gesetzestext

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 774 ZPO verweist.

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