Zivilprozessordnung

§ 776 ZPO Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

Gesetzestext

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 776 ZPO verweist.

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