Zivilprozessordnung

§ 795a ZPO Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Gesetzestext

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 795a ZPO verweist.

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