Zivilprozessordnung

§ 796b ZPO Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

Gesetzestext

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 796b ZPO verweist.

Im Gesetz benachbart

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