Zivilprozessordnung

§ 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Gesetzestext

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 807 ZPO verweist.

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