Zivilprozessordnung

§ 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners

Gesetzestext

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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