Zivilprozessordnung

§ 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Gesetzestext

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1. 1 178,59 Euro monatlich, (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um 1. 443,57 Euro monatlich, (3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1. 3 613,08 Euro monatlich, (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, (5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, (6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden. für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 vgl. Bek. v. 10.5.2021 I 1099 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021), für die Zeit ab 1. Juli 2022 vgl. Bek. v. 25.5.2022 I 825 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022), für die Zeit ab 1. Juli 2023 vgl. Bek. v. 15.3.2023 I Nr. 79 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) u. für die Zeit ab 1. Juli 2024 vgl. Bek. v. 10.5.2024 I Nr. 160 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) für die Zeit ab 1. Juli 2025 vgl. Bek. v. 2.4.2025 I Nr. 110 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025) für die Zeit ab 1. Juli 2026 vgl. Bek. v. 19.3.2026 I Nr. 80 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026) +++)

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