Zivilprozessordnung

§ 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Gesetzestext

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 891 ZPO verweist.

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