Zivilprozessordnung

§ 896 ZPO Erteilung von Urkunden an Gläubiger

Gesetzestext

Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 896 ZPO verweist.

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