Zivilprozessordnung

§ 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

Gesetzestext

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er 1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 905 ZPO verweist.

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