Zivilprozessordnung

§ 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts

Gesetzestext

(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über 1. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 908 ZPO verweist.

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